Hundesteuer ,Anmeldung
Hundesteuer ,Anmeldung
Textblöcke ein-/ausklappen
Leistungsbeschreibung
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,
- wenn der Hund älter als drei oder vier Monate ist,
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei oder drei Monaten.
Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund angemeldet werden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Folgende Anlagen werden benötigt:
- Tierhalterhaftplichtversicherungsnummer
- Sachkundenachweis
Welche Gebühren fallen an?
Die Anmeldung ist Gebührenfrei. Erst durch den Steuerbescheid ensteht eine Steuerschuld.
Welche Fristen muss ich beachten?
Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat dies binnen einer Woche bei der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
- Kommunale Satzung
Amt/Fachbereich
Hundesteuer
Bemerkungen
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Bitte beachten Sie auch die Leistung zur " Hundehaltung Abmeldung ".
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport