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Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich innerhalb von 2 Woche bei der zuständigen Stelle an- bzw. abmelden. Wer im Inland umzieht, braucht sich nicht abzumelden.

Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen (z. B. Hausbesetzung), oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Wohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnungen sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an.

Sind mehr als eine Wohnung vorhanden, ist eine davon Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen.

Die Ummeldung kann vollständig online durchgeführt werden. Ein persönliches Erscheinen im Meldebüro ist nicht erforderlich. Dafür benötigen Sie einen gültigen Personalausweis mit Onlinefunktion, die Online-App oder ein Lesegerät für das Umschreiben des Personalausweises sowie eine Registrierung bei der BundID zur Legitimierung. Weitere Informationen finden Sie, wenn Sie auf den Link klicken.

Nach erfolgreicher Legitimierung füllen Sie bitte Ihre neue Wohnanschrift aus und laden die Wohnungsgeberbestätigung hoch. Der Antrag wird anschließend sicher an uns übermittelt. Sie erhalten eine Bestätigung nach erfolgreicher Abwicklung des Vorgangs. Der neue Adressaufkleber für den Personalausweis wird an die neue Anschrift gesendet, und Sie können diesen Aufkleber auf Ihrem Ausweis anbringen.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben. 

  • Wohnungsgeberbescheinigung

Es fallen keine Gebühren an

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von 2 Woche bei der zuständigen Stelle anmelden.

Melde, und Gewerbeamt