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Darlehen, ergänzend, Antrag nach § 37 SGB XII


Leistungsbeschreibung

Kann ein Bedarf der Teil des Regelbedarfes ist nicht oder nur teilweise aus eigenen Mitteln bestritten werden, kann dieser Bedarf darlehensweise erbracht werden. Bevor eine darlehensweise Übernahme in Betracht kommt sind jedoch sämtliche Mittel zur Selbst- oder Fremdhilfe auszuschöpfen.

Es muss sich außerdem um einen Bedarf handeln, der kurzfristig zu decken ist.

Kommen Sie zu unseren Öffnungszeiten im Rathaus vorbei oder vereinbaren Sie mit uns einen Termin. Sie haben zudem die Möglichkeit, den Antrag Online zu stellen. Wir melden uns anschließend Zeitnah bei Ihnen, um das weitere Vorgehen mit Ihnen zu besprechen. 

  • Leistungsbescheid SGB XII
  • Nachweis über unabweisbaren Bedarf

§ 37 SGB XII

Sozialamt