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Bestattungskosten, Übernahme, Antrag


Leistungsbeschreibung

Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).

Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Enkelkinder,
  4. die Eltern,
  5. die Großeltern
  6. und die Geschwister

Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.

Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

Kommen Sie zu unseren Öffnungszeiten im Rathaus vorbei oder vereinbaren Sie mit uns einen Termin. Sie haben zudem die Möglichkeit, den Antrag Online zu stellen. Wir melden uns anschließend Zeitnah bei Ihnen, um das weitere Vorgehen mit Ihnen zu besprechen. 

  • Kopie Sterbeurkunde
  • Nachweis über Einkommen der/des Verstorbenden (Lohn-Gehaltsabrechnung, Rentenbescheid etc.)
  • Aufstellung über den Nachlass der/des Vertorbenen
  • Kontoauszüge vom Antragsteller und der/des Verstorbenden für die letzten sechs Monate
  • Nachweis vom Nachlassgericht bei Erbschaft
  • evtl. Erbausschlagungserklärung
  • Kopie des Erbscheines
  • Kopie des Testaments
  • Nachweis über alle Einkünfte des Antragsstellers
  • Kopie Personalweis, Geburtsurkunde (Stammbuch des Antragsstellers)
  • Kopie des aktuellen Mietvertrags
  • Nachweis über Vermögen des Antragstellers (Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherung ect.)
  • Bestattungsauftrag und -rechnung
  • Gebührenbescheid des Ordnungsamtes / Friedhofsverwaltung

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären.

Gemäß § 74 des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) wird eine angemessene und würdevolle Bestattung des Verstorbenen sichergestellt. Dabei werden die "erforderlichen Kosten" übernommen. Dies orientiert sich an dem, was üblicherweise als Bestattungskosten im Sinne des Gesetzes betrachtet wird und berücksichtigt die finanzielle Situation von Personen mit niedrigen oder mittleren Einkommen in der entsprechenden Region.